
Aktionariat
Die WKB-Aktie
Gemäss dem Gesetz über die Walliser Kantonalbank ist das Gesellschaftskapital der Bank in Namens- und/oder Inhaberaktien unterteilt. Der Kanton Wallis besitzt eine Beteiligung, die ihn zu mindestens 51 Prozent der Aktienzahl und des Stimmrechts berechtigt. Das Aktienkapital von 150 Millionen Franken:
- 110 Millionen Franken Namensaktien
- 40 Millionen Franken Inhaberaktien
Die Aktie der Walliser Kantonalbank ist an der SIX, der elektronischen Börse Schweiz, kotiert.
| Börsenkotierung | SIX |
| Nominal je Inhaberaktie | CHF 100.- |
| Valorennummer | 028873 |
| ISIN-Nummer | CH0000288735 |
| Tickersymbole | Telekurs: WKB Blomberg: WKB Reuters: WKB.S |
| 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl Aktien | 400'000 | 400'000 | 400'000 | 400'000 | 400'000 |
| Kurs am Ende der Periode | 466.00 | 578.00 | 687.00 | 798.00 | 874.00 |
| Extremkurse Höchstkurs | 487.00 | 578.00 | 740.00 | 810.00 | 882.00 |
| Extremkurs Tiefstkurs | 462.00 | 464.00 | 575.00 | 680.00 | 797.00 |
| Dividende pro Aktie | 17.00 | 19.00 | 21.50 | 23.50 | 25.00* |
| Dividendenrendite | 3.6 % | 3.3 % | 3.1 % | 2.9 % | 2.9 %* |
* gemäss Vorschlag an die Generalversammlung vom 15.05.2013
Dividendenauszahlung 2011
Coupon Nummer 19 für das Jahr 2011
Betrag : 23.50 CHF brutto (unterliegt der Verrechnungssteuer 35%)
Einlösbar ab 31. Mai 2012
Steuerdaten 2012
Als Inhaber von WKB-Aktien finden Sie nachstehend die in Ihre Steuererklärung 2012 einzutragenden Steuerwerte:
- Wert: CHF 874.00 / Aktie
- Dividende: CHF 23.50 / Aktie
Nachdem ihre Performances in den letzten Jahren deutlich über dem Marktdurchschnitt lagen, erzielte die WKB-Inhaberaktie im 2012 eine Performance von 12,5%, einschliesslich einer Dividendenausschüttung von 23,5 Franken pro Aktie. Ihr Kurs stieg um 76 Franken und erhöhte sich von 798 Franken per 31. Dezember 2011 auf 874 Franken ein Jahr später.
Im Berichtsjahr legte der SPI-Index (Swiss Perform Index) um 17,7% zu und der banktitelspezifische Index SWX Banks verbesserte sich um 14%.
Elfte Erhöhung in Folge
Dank den erfreulichen Ergebnissen des Geschäftsjahres 2012 wird der Verwaltungsrat der ordentlichen Generalversammlung vom 15. Mai 2013 eine Erhöhung der Inhaberaktiendividende um 6,4% auf 25 Franken vorschlagen. Die Rendite dieses Eigentumstitels, welche auf dem Kurs von 874 Franken per 31. Dezember 2012 basiert, würde 2,9% betragen. Dieser Vorschlag folgt auf zehn Erhöhungen in Folge. Somit ist die Dividende der WKB-Inhaberaktien zwischen 2001 und 2012 um 15 Franken bzw. 150% gewachsen.
14 421 Aktionäre
Per 31. Dezember 2012 zählte die WKB 14’421 Inhaberaktien (bekannte Aktionäre, die ihre Aktien in einem Wertschriftendossier der WKB hinterlegt haben). Nach einer starken Wachstumsphase – 2’936 Inhaber von Eigentumstiteln der WKB im 2001 – hat sich die Zahl der Aktionäre stabilisiert.
Die Walliser Kantonalbank fühlt sich den Aktionären, ihren Kunden, dem Kapitalmarkt und dem Publikum gegenüber einer transparenten und offenen Information verpflichtet. Ihre Informationspolitik richtet sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Informationsempfänger. Der Geschäftsbericht, die Pressekonferenz über die Jahresergebnisse und die Pressemitteilung über die Halbjahresergebnisse sind zentrale Informationskanäle.
Als an der SIX Swiss Exchange (Schweizer Börse) kotierte Aktiengesellschaft ist die WKB auch der Richtlinie betreffend Ad hoc-Publizität unterstellt. Diese Richtlinie definiert die Informationspflicht der kotierten Gesellschaften im Rahmen von kursrelevanten Tatsachen. Sie soll gewährleisten, dass das Publikum wahrheitsgetreu, klar und vollständig über wichtige Ereignisse im Tätigkeitsbereich dieser Gesellschaften informiert wird.
In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften gründet die WKB ihre Informationspolitik auf dem Prinzip der Gleichbehandlung der Informationsempfänger. Sie ist bestrebt, die Information nach diesem Prinzip zu verbreiten, um alle Marktteilnehmer von Tatsachen, welche den Kurs ihrer Aktie unter den gleichen Bedingungen beeinflussen können, in Kenntnis zu setzen.
Auf ihrer Internetseite (www.bcvs.ch/www. wkb.ch) bietet die Bank allen Interessenten die Möglichkeit, sich auf einer Mailingliste einzutragen, um Informationen über kursrelevante Tatsachen zu erhalten. Der elektronische «Newsletter» gibt der Bank auch die Möglichkeit, allgemeine Informationen über ihre Tätigkeit und ihren Geschäftsverlauf mitzuteilen.
PUBLIKATIONEN
- Geschäftsbericht
In ihrem Geschäftsbericht veröffentlicht die Bank ebenfalls eine Berichterstattung betreffend der Erfüllung des Auftrags, den der Gesetzgeber ihr übertragen hat. Der Geschäftsbericht wird den Aktionären an allen Verkaufsstellen der Bank sowie an der Generalversammlung zur Verfügung gestellt. Auf Anfrage wird dieses Dokument auch zugestellt. Auf der Internetseite "Publikationen" kann es ebenfalls eingesehen werden. - Briefe an die Aktionäre
In einem Geschäftsjahr werden mindestens zwei Briefe an die Aktionäre veröffentlicht: Im April bei der Veröffentlichung der Jahresrechnung und im August mit den Halbjahresergebnissen. Je nach den Umständen folgen weitere Ausgaben. Der Brief liegt an allen Verkaufsstellen auf und wird an alle Aktionäre, deren Aktien in einem Wertschriftendossier der WKB hinterlegt sind, persönlich adressiert.
VERANSTALTUNGEN
- Generalversammlung
Gemäss Artikel 17 der Statuten ist die Generalversammlung mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag durch Bekanntgabe im Amtsblatt des Kantons Wallis und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) einzuberufen. Die Einberufung wird auch in einigen Tageszeitungen und Walliser Lokalzeitungen veröffentlicht.
Zudem werden alle bekannten Aktionäre (deren WKB-Inhaberaktien in einem Wertschriftendossier der WKB hinterlegt sind) mit einer persönlichen Einladung einberufen. - Regionale Aktionärstreffen
Jedes Jahr im Herbst werden im Oberwallis und Unterwallis zwei regionale Aktionärstreffen organisiert. Für die Mitglieder der Bankorgane der Bank ist dies eine gute Gelegenheit, die strategischen Aspekte zu besprechen, die Halbjahresergebnisse zu kommentieren und die Jahresaussichten anzusprechen. Für die Aktionäre ist dies auch eine Gelegenheit, Fragen zu stellen und allenfalls zusätzliche Informationen einzuholen.
INTERNETSEITE (www.wkb.ch/www.bcvs.ch)
Die Rubrik «Corporate Governance» auf der Internetseite der Bank stellt den Aktionären verschiedene Informationen zur Verfügung: Pressemitteilungen, Jahres- und Halbjahresergebnisse, Veranstaltungen sowie das Gesetz über die WKB und deren Statuten. Ausserdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, die Publikationen der Bank und den Newsletter zu bestellen und zu abonnieren.
MITWIRKUNGSRECHTE DER AKTIONÄRE
Stimmrechtsbeschränkungen und -Vertretung
- Stimmrechtsbeschränkungen
Es bestehen diesbezüglich keine Bestimmungen. - Statutarische Regeln zur Teilnahme an der Generalversammlung
Gemäss Artikel 19 der Statuten benötigen Aktionäre oder deren Vertreter, die an der Generalversammlung teilnehmen möchten, eine Zutrittskarte.
Statutarische Quoren
Gemäss Artikel 21, Abs. 1 der Statuten werden alle Beschlüsse, auch die im Artikel 704 OR vorgesehenen, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen, im ersten und mit dem relativen Mehr im zweiten Wahl- oder Beschlussgang gefällt.
Einberufung der Generalversammlung
Gemäss Gesetz über die Walliser Kantonalbank richtet sich die Einberufung der Generalversammlung nach den folgenden statutarischen Regeln:
- Art.15 der Statuten – Ordentliche Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres am Sitz der Bank oder an irgendeinem vom Verwaltungsrat bezeichneten Ort innerhalb des Kantons statt. - Art. 16 der Statuten – Ausserordentliche Einberufung
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Verwaltungsrates statt oder kann von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt werden.
Der Revisor gemäss Obligationenrecht kann, wenn die Umstände es erfordern, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Traktandierung
- Art. 17 der Statuten – Traktandierung
Aktionäre, die zusammen Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, können bis spätestens fünfzehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Sie geben dabei den Verhandlungsgegenstand und die Anträge bekannt. Diese werden den Aktionären zu Beginn der Generalversammlung bekannt gegeben.
Eintragungen im Aktienbuch
Es bestehen diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen.


