
Die Garantie des Staates
Die Walliser Kantonalbank geniesst die Garantie des Staates auf all ihren nicht nachrangigen Verbindlichkeiten gemäss Artikel 5 des Gesetz über die Walliser Kantonalbank : „Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank.“
Mit Ausnahme der nachrangigen Verbindlichkeiten – die volle und uneingeschränkte Garantie des Staates für sämtliche Kundenguthaben bei der WKB gilt, d.h. alle hinterlegten und in ihren Büchern eingetragenen Guthaben (Privat-, Termin- und 3. Säule-Konten sowie die von der WKB herausgegebenen Kassenobligationen).

