Banque cantonale du Valais

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Die Garantie des Staates

Die Garantie des Staates

Die Walliser Kantonalbank geniesst die Garantie des Staates auf all ihren nicht nachrangigen Verbindlichkeiten gemäss Artikel 5 des Gesetz über die Walliser Kantonalbank : „Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank.“

Mit Ausnahme der nachrangigen Verbindlichkeiten – die volle und uneingeschränkte Garantie des Staates für sämtliche Kundenguthaben bei der WKB gilt, d.h. alle hinterlegten und in ihren Büchern eingetragenen Guthaben (Privat-, Termin- und 3. Säule-Konten sowie die von der WKB herausgegebenen Kassenobligationen).

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