Einlagensicherung / Einlegerschutz

Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100 000 vor dem Verlust (gemäss Regelung im Gesetz).
Diese gesicherten Guthaben werden rasch ausbezahlt.

Guthaben bei der Walliser Kantonalbank sind durch das System der Einlagensicherung gesichert.

Weitere Informationen zur Einlagensicherung finden Sie auf der Internetseite www.esisuisse.ch.

Zusätzlich zum gesetzlichen Einlegerschutz gemäss Art. 37h des oben erwähnten Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) geniesst die Walliser Kantonalbank die Staatsgarantie gemäss  Artikel 5 des Gesetzes über die Walliser Kantonalbank auf all ihren nicht nachrangigen Verbindlichkeiten; «Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank».

Mit Ausnahme der nachrangigen Verbindlichkeiten gilt die volle und uneingeschränkte Staatsgarantie für sämtliche Kundenguthaben bei der WKB, d. h. für alle hinterlegten und in ihren Büchern eingetragenen Guthaben (Privat-, Spar- , Termin- und 3. Säule-Konten sowie durch die WKB herausgegebene Kassenobligationen).

SBVg-Broschüre

SRD II - Shareholder Rights Directive

AIA

Restrisiken

Restrisiken im Zahlungs- und Wertschriftenverkehr

Wir machen unsere Kunden darauf aufmerksam, dass gewisse Finanzinstitute bei inländischen Zahlungen ebenfalls SWIFT verwenden, welches auch bei Abklärungen zu einer Transaktion benutzt werden kann. Aus diesem Grund haben wir die in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits enthaltene Warnung erweitert. Diese Warnung hat den folgenden Wortlaut: 

«Die Kunden werden darauf aufmerksam gemacht, dass bei Erteilung von Zahlungsaufträgen oder Aufträgen für Wertschriftengeschäfte ins In- oder Ausland ihre personenbezogenen Angaben und/oder ihre Kontonummer (IBAN-Nummer) an die Betreiber der Zahlungsverkehrssysteme oder an die Firma SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) sowie an die Bankkorrespondenten weitergegeben werden. Daten, die ins Ausland oder von SWIFT in die Schweiz übermittelt werden, sind nicht mehr durch schweizerisches Recht geschützt.