Unter Corporate Governance ist die Gesamtheit der auf das nachhaltige Unternehmensinteresse ausgerichteten Grundsätze, die unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Unternehmensebene Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben, zu verstehen. Die Corporate-Governance-Richtlinie (RLCG) verpflichtet die Emittenten, wichtige Aspekte zur obersten Führung ihrer Unternehmung zu publizieren (oder zu begründen, weshalb diese Angaben nicht publiziert werden). Als an der Schweizer Börse kotierte Aktiengesellschaft ist die Walliser Kantonalbank (WKB oder die Bank) diesen Anforderungen unterstellt. Diese Bestimmungen werden durch zusätzliche Offenlegungsvorschriften ergänzt, die aus speziellen Bankgesetzen hervorgegangen sind.

Gemäss den Vorschriften des Artikels 663bbis des Obligationenrechts (OR) betreffend Transparenz der an Verwaltungsrats- und Direktionsmitglieder entrichteten Entschädigungen müssen die Angaben über die Vergütungen, Beteiligungen und Darlehen aufgrund des Bundesrechts im Anhang der Jahresrechnung publiziert werden. Die WKB ist aufgrund ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft gemäss Art. 763 Abs.1 OR) nicht der Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA) unterstellt. Die Angaben über den Inhalt und das Verfahren zur Festsetzung der Vergütungen und Beteiligungsprogramme werden wie bisher im Kapitel «Corporate Governance» des Geschäftsberichts (Abschnitt "Vergütungen, Beteiligungen und Darlehen") publiziert und resultieren aus der sinngemässen Anwendung von Artikel 14 bis 16 VgdA nach Massgabe der Corporate-Governance-Richtlinie überein.

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